Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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6) die attestirten Poletten dem Aufschlagbediensteten auf Verlangen nicht zustellen oder 
demselben das Brechregister auf Anfordern nicht vorlegen oder dasselbe nicht nach 
der im Artikel 38 gegebenen Vorschrift führen. 
Abtheilung III. 
Lokal-Malzanfschlag. 
Artikel 82. 
Die im gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Erhebung und Sicherung des Aerarial= 
Malzaufschlages getroffenen Bestimmungen finden auch auf den Lokal-Malzaufschlag Anwendung. 
Artikel 83. 
Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden aus dem Gemeindebezirke aus- 
geführt, so hat der Ausführende Anspruch auf Rückvergütung des Lokal-Malzausschlages. 
Das Maß der geringsten Sendung, für welches die Rückvergütung angesprochen werden 
kann, wird auf sechzehn Liter festgesetzt. 
Der k. Staatsregierung Uleibt es überlassen, durch Verordnung die Höhe des Rück- 
vergütungssatzes zu bestimmen. 
Artikel 81. 
Defraudationen des Ausschlages von dem in den Gemeindebezirk eingeführten Biere 
unterliegen neben Entrichtung des betreffenden Aufschlages einer Strafe im zehnfachen und 
beim Rückfalle im zwanzigfachen Betrage desselben. 
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von dreihundertsechzig Mark übersteigen. 
Artikel 85. 
Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke zum Zwecke der Rückver- 
gütung des Lokalausschlages unrichtig deklarirt, oder sonst in widerrechtlicher Weise eine Rück- 
vergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem zehnfachen, im Rückfalle mit dem zwanzig- 
fachen Betrage der Rückvergütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu 
bestrafen 
Die Strafe darf jedoch den Betrag von dreihundertsechzig Mark niemals übersteigen. 
Im Rückfalle kann dem Verurtheilten die Rückvergütungsbewilligung durch die Ver-
	        
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