Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Verfahren. 
Artikel 90. 
Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Reichsgerichtsver- 
fassungsgesetzes und der Reichsstrafprozeßordnung; auf das Verfahren im Verwaltungswege 
finden, insoweit dasselbe nicht im gegemwärtigen Gesetze geregelt ist, Art. 86, Art. 87 Abs. 1, 
Art. 88 Abs. 1 und 6, Art 89 bis 91, Art. 92 Abs. 2 und Art. 93 des Gesetzes vom 18. 
August 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Unterlassung der Verhinderung oder der Anzeige von Uebertretungen. 
Artikel 91. 
Bezüglich der Unterlassung der Verhinderung oder Anzeige der nach dem gegenwärtigen 
Gesetze strafbaren Handlungen kaommen gegen Aufschlagbeamte, Aufschlageinnehmer und andere 
öffentliche Diener die in den Art. 103, 104, 108, 112, 113 und 114 des Gesetzes vom 
18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung enthaltenen Disciplinar- 
strafbestimmungen zur Anwendung « 
Für diese Verfehlungen sind die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich mit Ausschluß der in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen abweichenden 
Vorschriften maßgebend. 
Administrativverfahren hinsichtlich des Lokal-Malzaufschlages. 
Artikel 92. 
In den Fällen der Art. 84 bis 86 werden die den Aufschlagbehörden nach den Bestim- 
mungen des Art. 90 des gegenwärtigen Gesetzes eingeräumten Befugnisse von den Gemeinde- 
verwaltungen ausgeübt. 
Uebergangsbestimmung. 
Artikel 93. 
Die Strafbarkeit einer Handlung, welche vor dem Tage der eingetretenen Wirksamkeit 
des gegenwärtigen Gesetzes begangen wurde, aber erst an oder nach diesem Tage zur Ab- 
urtheilung kommt, wird nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes beurtheilt, es 
sei denn, daß dic früher einschlägigen Gesetze oder Verordnungen eine mildere Strafbestimmung 
enthalten, in welchem Falle diese zur Anwendung zu kommen hat.
	        
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