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8. 1.
Die Uebergangsabgabe beträgt vom Hektoliter Bier 3 Mark 26 Pf. und vom Hekto-
liter des zur Bier= oder Essigbereitung bestimmten, geschrotenen Malzes 6 Mark 50 Pf.
§. 2.
An Malzaufschlag-Rückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgehende Bier
wird vorbehaltlich der Bestimmungen in §. 3 geleistet:
a) für Brannbier 2 Mark 60 Pf.,
b) für Weißbier 1 Mark
vom Hektoliter.
§. 3.
Werden aus einer dem Zuschlage unterliegenden Braustätte (Artikel 1 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 8. Dezember 1889, den Malzausschlag betreffend) innerhalb je eines Jahres mehr
als 12 000 Hektoliter Braunbier ausgeführt, so beträgt die Malzaufschlag-Rückvergütung für
die dieser Menge folgenden 48 000 Hektoliter je 2 Mark 75 Pf. und für das die Menge
von 60 000 Hektoliter überschreitende Bier je 2 Mark 85 Pf. vom Hektoliter.
Gelangt dagegen aus einer dem ermäßigten Steuersatze unterliegenden Braustätte (Ar-
tikel I Absatz 3 und 4 a. a. O.) Braunbier zur Ausfuhr, so wird an Rückvergütung für
die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten 2400 Hektoliter der Betrag von je
2 Mark 10 Pf. gewährt.
8. 4.
In den Ausfuhranmeldungen über Braunbier ist vom Ausführenden (Brauer, Wirth,
Händler, Spediteur, Agent u. s. w.) der in Anspruch genommene Rückvergütungssatz anzu-
geben. Wird ein höherer Satz als jener zu 2 Mark 10 Pf. vom Hektoliter beansprucht,
so hat der Ausführende in der Anmeldung auch die Braustätte zu bezeichnen, aus welcher
das Bier stammt.
F. 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1890 in Kraft.
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist mit deren Vollzug beauftragt und hat die