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II.
Zu Art. II des Gesetzes.
8. 1.
In Folge der Einführung verschiedener Steuersätze besteht die Möglichkeit, daß Auf-
schlagpflichtige, deren Malzverbrauch einer der im Art. 1 des Gesetzes bezeichneten Grenzen
nahe steht bezw. dieselbe bereits erreicht oder überschritten hat, das Einschreibbuch eines
anderen, noch nicht an diesen Grenzen stehenden Aufschlagpflichtigen mißbräuchlich benützen,
oder daß umgekehrt Aufschlagpflichtige der letzteren Art zu Gunsten von Pflichtigen der
ersteren Gattung ihr Einschreibbuch mißbräuchlich verwenden oder verwenden lassen, um da-
durch die Anschreibung des Malzes zu einem niedrigeren als dem nach dem Malzverbrauche
des cigentlichen Pflichtigen treffenden Steuersatze herbeizuführen. Fälle dieser Art wären
zwar bereits nach Art. 80 Ziff. 11 des Gesetzes vom 16. Mai 1868 strafbar. Allein die
hier angedrohte Strafe ist lediglich eine Ordnungsstrafe, während die erwähnten Fälle ihrer
Natur nach als Defraudationen sich darstellen. Es war daher eine entsprechende Ergänzung
der Strafbestimmungen des Malzaufschlaggesetzes zur Sicherung des Gefälles durch An-
fügung eines zweiten Absatzes zu Art. 69 geboten.
Nach dieser neuen Strafbestimmung hat aber die Anordnung im allgemeinen Ausschreiben
der k. General-Direktion vom 9. Jannar 1883 Nr. 623 (Amtsblatt S. 7/8) vom
1. Januar 1890 ab außer Wirksamkeit zu treten.
Zum geeigneten Vollzuge der erwähnten neuen Strafbestimmung ist übrigens bei Aus-
übung des Kontroldienstes auch darüber besonders zu wachen, ob etwa Gesetzesübertretungen
durch mißbräuchliche Verwendung von Einschreibbüchern versucht werden. Vorkommenden
Falles ist sofort die geeignete Strafeinschreitung nach Vorschrift zu veranlassen.
8. 2.
In verschiedenen Landestheilen besteht seitens der Kommun= und Privatbrauer die Uebung,
daß mehrere Brauer gemeinsam eine Sud Bier herstellen in der Art, daß zwar jeder der-
selben einen Theil Gerste oder Malz liefert, daß aber das Sieden selbst nur von Einem
der Betheiligten bewerkstelligt wird, welcher alsdann das gewonnene Bier an die einzelnen
Berechtigten nach Maßgabe der gelieferten Gersten= oder Malzmengen abgibt.