Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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In solchen Fällen wurde bisher bei der Aufschlageinnehmerei nur das Einschreibbuch 
des die Sud vornehmenden Brauers übergeben und hienach auch auf diesen die Polette aus- 
gestellt, obschon er im civilrechtlichen Sinne nicht Eigenthümer der gesammten im Ein- 
schreibbuche angemeldeten Malzmenge war. 
Gegen das vorstehend bezeichnete Verfahren besteht kein Bedenken, weil die Verwendung 
des Malzes als im eigenen Betriebe des Anmeldenden erfolgt anzusehen ist. Dieses Ver- 
fahren verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen in Art. II und in Art. IV Ziff. II 
Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889 (Art. 69 Abs. 2 und Art. 80 Ziff. 11 des 
Gesetzes vom 16. Mai 1868 in der neuen Fassung), und kann demgemäß da, wo solche 
seither üblich war, fernerhin unbeanstandet beibehalten werden. Dabei wird jedoch bemerkt, 
daß in derartigen Fällen als Malzeigenthümer und Aufschlagpflichtiger im Sinne des Malz- 
aufschlaggesetzes derjenige anzusehen ist, welcher das Einschreibbuch übergibt und auf dessen 
Namen die Polette lautet.
	        
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