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Art. 1.
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das
I. Quartal 1890 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XX. Finanzperiode festzu-
setzenden direkten Stenern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in folgen-
der Weise zu erheben:
a) die Grundstener nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl, 6
b) die Hausstener und zwar die Areal= und Miethstener nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl,
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit 1/ des Jahresbetrages,
ch) die Stener vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März
1879 mit einem Zuschlage von 1 Pfennig pro Mark,
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des
Jahresbetrages,
!) die Einkommenstener nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahres-
betrages.
Art. 2.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Trausport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, „die provisorische Stenererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend“, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März 1890
in Geltung.
Art. 3.
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulaugelegenheiten und das
k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen und
Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XIX. Finanzperiode in
widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1890 fortbezahlen zu lassen und
zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein Jahr
der XIX. Finanzperiode vorgesehen sind.
Art. 4.
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung des S. 2 Absl. 2