Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Art. VII. 
Art. 62 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetztuche und in den Einführungs- 
gesetzen zu demselben den Gerichten zugewiesenen, von den Reichs-Prozeßordnungen 
nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Entschridung des Gerichts erfordern, 
mit Ausnahme der in den vorstehenden Artikeln erwähnten, wird eine Gebühr von 
zwei Zehntheilen, in den Fällen der Art. 133, 134, 160, 162, 172, 253, 254 
des Handelsgesetzouchs eine solche von fünf Zehntheilen der Sätze des § 8 des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Dem Art. 62 ist folgender Abs. 3 anzufügen: 
Für die auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889, betreffend die Er- 
werbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, zu erlassenden gerichtlichen Entscheidungen 
kommen, soweit dieselben nicht nach dem Reichsgesetze gebührenfrei sind, zwei Zehn- 
theile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung. 
Art. VIII. 
Art. 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte bestellten Vormundschaften 
(Spezialkuratelen) ist nach dem Werthe des Gegenstandes, insoferne derselbe über 
1000 Mark beträgt, ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskosten- 
gesetzes bis zum Meistbetrage von 20 Mark zu erheben. 
Art. IX. 
Art. 75 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Bei anderen Vormundschaften sind von dem Gesammtwerthe des Vormund= 
schaftsvermögens, insoferne derselbe über 1000 Mark beträgt, zwei Zehntheile der 
  
  
Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erheben. 
Art. X. 
Art. 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Dabei werden statt besonderer Verchung die jährlichen Einkünfte zu drei 
vom Hundert des Vormundschaftsvermögens unter Abzug der Schulden angenommen. 
118“
	        
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