Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Uebersteigen dieselben nicht den Betrag von 30 Mark, so bleibt die Gebühr außer 
Ansatz. 
Art. XI. 
Art. 79 erhält folgende Fassung: 
Erstreckt sich eine Vormundschaft über mehrere Mündel, so sind die Gebühren 
nach Art. 74, 75, 76 für jeden derselben besonders zu berechnen. 
Art. XII. 
Art. 88 erhält folgende Fassung: 
Jede Einschreibung in das Hypothekenbuch, einschließlich der dieselbe begleitenden 
gerichtlichen Handlungen, unterliegt, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes 
bestimmt ist, einer Gebühr, welche bei Werthsgegenständen bis zu 200 Mark ein- 
schließlich ein Zehntheil der Sätze des § 8 des Neichs-Gerichtskostengesetzes, bei 
Werthsgegenständen über 200 Mark 1 Mark beträgt. 
Art. XIII. 
Art. 89 ist aufgehoben. 
Art. XIV. 
Nach Art. 108 sind folgende Art. 108 a und Art. 108 b einzuschalten: 
Art. 108 a. 
Für die Prüfung der vom Vormunde gelegten Rechnung durch den Amtsrichter 
(Art. 34 des Gesetzes vom 26. April 1888, die Abänderung von Bestimmungen des 
in der Pfalz geltenden Hypotheken= und Vormundschaftsrechts betreffend) wird 
die in Art. 108 Abs. 1 bestimmte Gebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird 
für die in Art. 26 Abs. 3, Art. 28, 29 des angeführten Gesetzes bezeichneten Ent- 
scheidungen des Amtsrichters erhoben; für die in dem nämlichen Jahre erlassenen 
Entscheidungen wird jedoch nicht mehr als eine ganze Gebühr angesetzt. 
Für die nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1, des Art. 6 Abs. 1 und 
des Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1888, die Abänderung von Bestim- 
mungen des in der Pfalz geltenden Hypotheken= und Vormundschaftsrechts betreffend, 
dem Amtsgerichte obliegenden Geschäfte werden besondere Gebühren nicht erhoben.
	        
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