Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

MbI. 679 
Art. 108b. 
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark, so wird weder 
für die in Art. 108 a Abs. 1 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters noch für die 
Gutachten und Beschlüsse des Familienraths und die gerichtliche Bestätigung der- 
selben eine Gebühr erhoben. Erstreckt sich die Vormundschaft auf mehrere Mündel, 
so wird das Vermögen nicht zusammengerechnet. 
Art. XV. 
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 erhält solgende Fassung: 
3. bei Verträgen mit einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich. 
Art. XVI. 
Art. 118 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Wenn zwei oder mehrere Grundeigenthümer durch Tausch von Grundstücken, 
die der landwirthschaftlichen oder forstwirthschaftlichen Benützung zugewendet sind, 
ihren ganzen Grundbesitz oder einen Theil desselben behufs günstigerer Bewirth= 
schaftung in Zusammenhang bringen, so wird für die Beurkundung des Tauschver- 
trags und für die sich hieraus ergebenden Besitzveränderungen (Art. 211) und Hy- 
pothekumschreibungen eine verhältuißmäßige Gebühr nicht erhoben 
Art. XVII. 
In Art. 119 ist nach Abs. 1 folgender Absatz einzuschalten: 
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Immobilien der Zuschlag auf 
die für die einzelnen Gegenstände gelegten Gebote ertheilt, so ist die Gebühr der 
Art. 112 und 113 nach den Einzelpreisen zu berechnen. 
Art. XVIII. 
Art. 121 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung sowie hypothekarische Kautionen unter- 
liegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne jedoch der 
Werthsgegenstand den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigt, zu 3 vom Tausend 
der Gegenstandssumme. Ist für die Forderung, für welche die Hypothek bestellt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.