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Art. 108b.
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark, so wird weder
für die in Art. 108 a Abs. 1 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters noch für die
Gutachten und Beschlüsse des Familienraths und die gerichtliche Bestätigung der-
selben eine Gebühr erhoben. Erstreckt sich die Vormundschaft auf mehrere Mündel,
so wird das Vermögen nicht zusammengerechnet.
Art. XV.
Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 erhält solgende Fassung:
3. bei Verträgen mit einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich.
Art. XVI.
Art. 118 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Wenn zwei oder mehrere Grundeigenthümer durch Tausch von Grundstücken,
die der landwirthschaftlichen oder forstwirthschaftlichen Benützung zugewendet sind,
ihren ganzen Grundbesitz oder einen Theil desselben behufs günstigerer Bewirth=
schaftung in Zusammenhang bringen, so wird für die Beurkundung des Tauschver-
trags und für die sich hieraus ergebenden Besitzveränderungen (Art. 211) und Hy-
pothekumschreibungen eine verhältuißmäßige Gebühr nicht erhoben
Art. XVII.
In Art. 119 ist nach Abs. 1 folgender Absatz einzuschalten:
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Immobilien der Zuschlag auf
die für die einzelnen Gegenstände gelegten Gebote ertheilt, so ist die Gebühr der
Art. 112 und 113 nach den Einzelpreisen zu berechnen.
Art. XVIII.
Art. 121 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung sowie hypothekarische Kautionen unter-
liegen einer Gebühr zu 6 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne jedoch der
Werthsgegenstand den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigt, zu 3 vom Tausend
der Gegenstandssumme. Ist für die Forderung, für welche die Hypothek bestellt