Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

MÆbi. 681 
Art. XXIV. 
Die Art. 235 bis 239 einschließlich sind aufgehoben. 
Art. XXV. 
Gegemwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1890 in Kraft. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gebührengesetzes vom 18. August 
1879, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen ergibt, durch 
das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen und hiebei eine fortlaufende Nu- 
merirung der Artikel und die Nichtigstellung der Citate vorzunehmen. 
Gegeben zu München, den 22. Dezember 1889. 
Luitpold 
Prinz von HLayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Miedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilihsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leourod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Nr. 19853. 
Bekanntmachung, den Vollzug des § 167 der Civilprozeßordnung betreffend. 
X. Staatsministerium der Justiz und N. Staatsministerium des Innern. 
Die in Nr. 1 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung vom 16. August 1879, den Vollzug 
der §§ 167, 678, 679 der Reichs-Civilprozeßordnung betreffend, (G.= u. V.-O.-Bl. S 1001) 
enthaltenen Vorschriften werden durch nachstehende Anordnung ergänzt: 
Die Gemeindebeamten haben die bei ihnen gemäß § 167 der C.-P.-O zum Zwecke 
der Zustellung niedergelegten Schriftstücke, wenn dieselben nach Ablauf von sechs Monaten
	        
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