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seit dem Tage der Niederlegung von dem Empfangsberechtigten nicht abgeholt sind, gelegent-
lich zurückzugeben, und zwar
a) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt des
Ortes oder an einen Postboten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben im Orte,
b) wenn die Niederlegung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt ist, an die Gerichts-
schreiberei des Amtsgerichtes, zu dessen Bezirke der Ort der Niederlegung gehört,
oder an einen bei diesem Amtsgerichte aufgestellten Gerichtsvollzieher bei der dienst-
lichen Anwesenheit desselben im Orte,
c) wenn die Niederlegung durch einen Bediensteten einer Verwaltungsbehörde erfolgt
ist, an diese Behörde oder an einen mit Zustellungen oder Vollstreckungen beauf-
tragten Bediensteten derselben bei der dienstlichen Anwesenheit des letzteren im Orte.
München, den 20. Dezember 1889.
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Reißenbach.
Nr. 18560.
Bekanntmachung, die Rückvergütung des Malzaufschlages für ausgeführtes Bier betreffend.
R. Itaatsministerium der Finanzen.
Unter Bezugnahme auf § 5· Abs. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. De-
zember 1889. den Vollzug des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend (Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt Seite 637 ff.), und auf die Bekanntmachung des unterfertigten k. Staats-
ministeriums vom 18. ds. Mts., gleichen Betreffs (Seite 639 a. a. O.), wird nachstehend
die Amveisung über die Rückvergütung des Malzaufschlags für ausgeführtes Bier zur all-
gemeinen Kenntniß gebracht.