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Die nachstehende Anweisung hat am 1. Jannar 1890 in Kraft zu treten; vom gleichen
Zeitpunkte an verliert die unter'm 5. November 1879 im Gesetz= und Verordnungsblatte
Nr. 82 Seite 1487 ff. veröffentlichte Anweisung ihre Gültigkeit.
München, den 22. Dezember 1889.
Dr. v. Riedel.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath von Bauer.
Anweisung,
betreffend die Rückvergütung des Malzaufschlages für ausgeführtes Bier.
Bei der Ausfuhr von inländischem Bier in außerbayerisches Gebiet, mit welchem eine
Aufschlaggemeinschaft nicht besteht, wird auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über den
Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 in seiner neuen Textirung vom 10. Dezember 1889
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 599 ff.) eine Rückvergütung des Malzaufschlages unter
solgenden Bedingungen und Masgaben gewährt.
S. 1.
An Malzaufschlag-Nückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgehende Bier
wird vom 1. Jannar 1890 ab vorbehaltlich der Bestimmungen in den beiden nachfolgenden
Absätzen geleistet:
a) für Braunbier 2 Mark 60 Pfennig,
b) für Weißbier 1 Mark
vom Hektoliter.
Werden jedoch aus einer dem Zuschlage unterliegenden Braustätte (Art. 1I Abs. 2 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1889, betreffend den Malzaufschlag, Gesetz= und Verordunngs-
blatt Seite 585 ff.) innerhalb je eines Kalenderjahres mehr als 12 000 Hektoliter Braun-
bier ausgeführt, so beträgt die Malzaufschlag-Rückvergütung für die dieser Menge folgenden
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