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Vom Nichtbrauer ist zugleich der Nachweis der Herkunft des Bieres aus der von ihm
benannten Braustätte zu liefern. Zu diesem Behufe hat derselbe in der Regel einen auf
die Biersendung bezüglichen Auszug aus der Faktura des Brauers mitvorzulegen, von
welchem er das Bier bezogen hat. Von der Aufschlageinnehmerei ist der Auszug mit der
Faktura zu vergleichen, für den Fall der Uebereinstimmung zu beglaubigen und der An-
meldung anzustempeln.
Wenn der Nichtbrauer am Orte der Brauerei wohnt, von welcher das auszuführende
Bier geliefert wurde, so hat an Stelle des Auszuges aus der Faktura die Bestätigung des
Brauers auf der Anmeldung zu treten, daß das Bier aus seiner Brauerei stamme.
Wird vom Versender in der Ausfuhr-Anmeldung die Braustätte, aus welcher das aus-
gehende Bier stammt, nicht angegeben oder der Nachweis hiefür nicht nach Vorschrift ge-
führt, so ist unbeschadet allenfallsiger Strafeinschreitung die Rückvergütung für das ausge-
führte Bier nur nach dem Satze zu 2 J 10 J vom Hektoliter zu bemessen.
8. 7.
Die Aufschlageinnehmerei prüft die vorgelegte Ausfuhr-Anmeldung, trägt dieselbe, wenn
kein besonderes Bedenken besteht und namentlich gegen die Angaben des Versenders und die
Wahl des Abfertigungs= und beziehungsweise Ausgangs= oder Uebergangsschein-Empfang
Amtes nichts zu erinnern ist, im Anmelderegister Muster 3 vor, setzt auf der Anmeldung
die Register-Uummer und den Vermerk „Gesehen“ ein und gibt die Anmeldung, soferne
die Abfertigung nicht bei der Aufschlageinnehmerei selbst erfolgt, an den Anmelder zurück.
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Vorschriftswidrige oder unrichtige Anmeldungen sind zurückzuweisen oder berichtigen zu
lassen.
8. 8.
Zur Abfertigung (Vor= und Ausgangsabfertigung) des zur Ausfuhr mit dem An-
spruche auf Rückvergütung angemeldeten Bieres und zur Ausgangsbescheinigung sind die
Hauptzollämter, Nebenzollämter und Uebergangsstellen befugt.
Den Ausfschlageinnehmereien wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bier-Abferti-
gung und Ausgangsbescheinigung ertheilt. Die seither in dieser Hinsicht ertheilten Befugnisse
bleiben bis auf Weiteres auch ferner in Kraft.
* Anlage 3.