Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Zu jeder Zusammenstellung (Anlage 9) ist ein Auszug aus dem Verzeichniß anzu- 
fertigen, welcher die Summe der Anschreibungen mit Schluß des Vormonats, die An- 
schreibungen für den Rechnungsmonat (Monat, auf welchen die Zusammenstellung lautet) 
und die Summe der Anschreibungen mit Schluß dieses Monats zu enthalten hat. Der 
Auszug ist durch den Vorstand des Hauptzollamtes zu beglaubigen und der Zusammen- 
stellung als Beleg beizugeben. 
8. 18. 
Nach revisorischer Prüfung der Zusammenstellung und deren Beilagen gibt die k. General- 
Direktion das Duplikat derselben nebst den Nachweisungen mit der Ermächtigung zurück, 
über die in der Zusammenstellung einzeln vorgetragenen Beträge an Rückvergütung für die 
Versender Malzausschlag--V gsscheine nach Muster 11 auszustellen. — 
Diese Vergütungscheine sind vom Hauptzollamte den Versendern gegen Einziehung der 
Empfangsbestätigungen (Anlage 6) behändigen zu lassen. Die Zustellung der Vergütungs- 
scheine an Versender (Nichtbrauer) außerhalb des Hauptzollamtsbezirks hat durch Vermittlung 
desjenigen Hauptzollamtes zu geschehen, aus dessen Bezirk von den Nichtbrauern das Braun- 
bier ausgeführt worden ist. 
8. 19. 
Die Vergütungsscheine der Brauer werden bei Einzahlung von Malzaufschlag statt 
baaren Geldes angenommen; die Scheine der Nichtbrauer sowie jener Brauer, welche keine 
Nachborge genießen, werden auf Verlangen baar eingelöst. 
Die Hauptzollämter sind jedoch ermächtigt, auch den übrigen Brauern die Vergütungs- 
scheine für die beiden letzten Monate eines jeden Quartals auf Verlangen baar einzulösen, 
die Scheine für den zweiten Monat eines jeden Quartals aber nur dann, wenn dieselben 
zum Zeitpunkte der Zahlung des Malzaufschlags für dieses Quartal den Brauern noch nicht 
behändigt worden sind. 
Die Annahme der Vergütungsscheine zur baaren Einlösung oder an Zahlungsstatt 
findet indeß durch die Hauptzollämter nur innerhalb eines halben Jahres, vom Tage der 
Ausstellung an gerechnet, statt. 
8. 20. 
Die Vergütungsscheine derjenigen Nichtbrauer, welche außerhalb des Bezirks des Aus- 
stellungsamtes wohnen, werden auch durch jene Hauptzollämter baar eingelöst, welche die 
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