Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Zustellung der Scheine vermittelt haben. Die Zahlungen sind von diesen Aemtern zunächst 
aus eigenen Mitteln zu bestreiten und hienach die Ausgaben während eines Jahres im 
Kassabuch unter den Vormerkposten einzustellen. 
Sobald die Vergütungsscheine für den Monat Dezember eines Jahres eingelöst sind, längsteus 
aber bis 15. Februar des folgenden Jahres hat das vermittelnde Hauptzollamt sämmtliche 
während des Jahres für Rechnung des Ausstellungsamtes eingelösten Scheine, sowie die 
hierauf bezüglichen Empfangsbestätigungen (Anlage 6) dem letztern mittelst besonderen Aus- 
weises zur Vergütung der vorschußweise geleisteten Malzaufschlag-Rückvergütung zuzusenden. 
Das Anmt, welches den Vergütungsschein ausgestellt hat, ersetzt die betreffende Summe 
sofort entweder durch unmittelbare Uebersendung oder durch Vermittlung der k. Centralzoll- 
kasse dem Amte, welches die Zahlung geleistet hat, worauf von diesem die Vormerkposten 
rückvereinnahmt werden. 
. 21. 
Bei der Ausfuhr von Bier aus Braustätten, welche dem ermäßigten Steuersatze unter- 
liegen (Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1889) ist für die in den Monaten 
Januar und Februar 1890 zur Ausfuhrbehandlung gelangenden Sendungen die Rückver- 
gütung von 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter unter den nachstehenden Bedingungen und 
Maßgaben zu gewähren: 
a) Brauer, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben in der 
Ausfuhr-Anmeldung unter Beifügung ihrer Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen, 
daß zu dem auszuführenden Biere nur Malz zu dem Steuersatze von 6-X vom Hek- 
toliter verwendet worden ist. 
b) Für die im Laufe des Monats Jannar 1890 zur Ausfuhrbehandlung gelangenden 
Biersendungen ist die Richtigkeit der vorerwähnten Bestätigung ohne Weiteres anzu- 
nehmen, wogegen für die Biersendungen im Monat Februar 1890 der Nachweis 
der Richtigkeit der Bestätigung, soferne Zweifel in dieser Hinsicht seitens des Ab- 
fertigungsamtes bestehen sollten, durch Vorlage der Bücher oder in sonst glaubwür= 
diger Weise zu erbringen ist. 
Wird der Nachweis geliefert, so hat das Abfertigungsamt die Nichtigkeit der 
unter a erwähnten Bestätigung in der Ausfuhr-Anmeldung amtlich zu bescheinigen;
	        
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