Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

696 
ziehen. Die gleiche Maßregel kann verhängt werden, wenn der Nichtbrauer eine der Be- 
dingungen im obigen §. 4 nicht erfüllt. 
Das Hauptzollamt hat die Fälle, in welchen Maßregeln der vorstehenden Art getroffen 
wurden, der k. General-Direktion der Zölle und indirekten Steuern zur Anzeige zu bringen. 
Beschwerden gegen die Verfügungen der Hauptzollämter werden im regelmäßigen Iunstanzen- 
zuge durch die k. General-Direktion und durch das k. Staatsministerium der Finanzen end- 
gültig entschieden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.