Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Aus- beziehungsweise Eingangsbescheinigung. 
d die übenbezichneten ... . Kolli, welche zusammen nach der dͤuilichen Fegtelung 
. 1 Vier enthalten, am . ten 
zz mittags .. . . . Ubhr dem Grenzaufseher. .. ....... zur 
Vegleitung an die Grenze übergeben worden sind, wird bescheinigt 
.... den . . ten. 18 
Ausfuhr-Register Kgl. 
Nr. 
(Siegel.) 
Daß die übenbezeichneten. Kolli, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
I .. I Bier enthalten, am ten 18 #et mittags 
uUhr nach selbsigenommener Ueberzeugung über die Grenze ausgegangen sind, wird bescheinigt. 
. ... den .. ten. . .. ..18. 
Ausfuhr-Register Kgl. 
Nr. 
(Siegel.) 
Daß die übenbezeichneten.. Kolli, welche zusammen nach der amtlichen Feststellung 
hl 1 Bier enthalten, heute Vermittags . Uhr in der Richtung gegen die 
Grenze von hier abgegangen sind, wird mit dem Bemerken bescheinigt, 
6o * 2 .. Stunden bei der gegenüberliegenden Abfertigungsstelle zu 
. behufs der iugangebe scheiniguns vorzuführen sind. 
den . . ten .. .. . .18. 
Ausfuhr-Register Kyl. 
Nr. 
(Siegel.) 
Daß die übenbezeichneten ... Kolli mit. 1 Bier in Flaschen gefüllt heute 
er mittags Uhr hier eingegangen sind, wird sehen. 
Die Uebergangsstener ist mit . entrichtet worden. 
... . den .. ten.. .. 18.. 
(Siegel.)
	        
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