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Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds
für das Jahr 1887.
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1887
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hamptergebnisse durch das
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht.
II.
Steuerprincipale für das Jahr 1889.
Die Stenerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1889
2 922 717 „X, wovon ein Steuerprozent auf 29 227 ¼ sich berechnet.
III.
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1889.
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein-
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung.
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen:
1. Den Beschlüssen des Landraths bezüglich der Gehaltsergänzungszuschüsse im All-
gemeinen zum Vollzug des Gesetzes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Be-
darfes für die deutschen Schulen betreffend, ertheilen Wir Unsere Genehmigung.
2. Der Landrath hat die Bitte gestellt, es wolle der Pfalz eine Kreisschuldotation
aus Staatsfonds in ähnlicher Weise wie den übrigen Regierungsbezirken gewährt werden.
Wir vermögen dieser Bitte bei dem Mangel hiefür verfügbarer budgetmäßiger Mittel
keine Folge zu geben.
Nach Artikel VIII des Gesetzes vom 23. Mai 1846, „die Ausscheidung der Kreis-
lasten von den Staatslasten und die Bildung der Kreisfonds betreffend", wurde nämlich
die ganze ordentliche Kreisschuldotation den Regierungsbezirken so überwiesen, wie dieselbe
durch das Budget für die V. Finanzperiode 1843s49 festgesetzt war.