Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Nach der Uebersicht der Voranschläge der Kreislasten und Kreisfonds für nothwendige 
Zwecke auf Ein Jahr der V. Finanzperiode 1843/49 (Beilage XVII zum Abschiede für die 
Ständeversammlung) hatte aber damals die Pfalz an der allgemeinen Kreisschuldotation 
keinen Antheil mehr, indem bereits durch das Finanzgesetz vom 28. Dezember 1834, wo. 
durch nach speziellem Ausweise der Gesetzesbeilage Lit. E ein ausgleichender Austausch von 
Staatslasten und pfälzischen Kreislasten stattgefunden hatte, die allgemeine und besondere 
Schuldotation auf die Kreisfonds der Pfalz überwiesen worden war. 
Seit dem Erlasse des Kreislasten-Ausscheidungsgesetzes vom 23. Mai 1846 wurden 
zwar in Zwischenräumen noch Ergänzungszuschüsse zur allgemeinen Kreisschuldotation be- 
willigt, hievon konnte aber der Pfalz aus dem Grunde keine Zuwendung gemacht werden, 
weil diese Zuschüsse nur einzelnen bestimmten Regierungsbezirken aus besonderen Anlässen 
finanzgesetzlich gewährt worden sind. 
3. Den von dem Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreisirren- 
anstalt Klingenmünster gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
4 Diiee bei Berathung der Angelegenheiten der Kreiskranken= und Pflegeanstalt Franken- 
thal gefaßten Beschlüsse des Landraths erhalten hiermit gleichfalls Unsere Genehmigung. 
5. Den bei Berathung des Voranschlags des Kreislandgestüts Zweibrücken vom Land- 
rathe gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
Ueber den Antrag auf Veräußerung der sogenannten Strittwiesen beim Eichelscheider- 
hofgute und auf Verwendung des Erlöses zum Ankaufe anderer Gestütsländereien hat das 
k. Staatsministerium des Innern mit dem hiebei betheiligten k. Staatsministerium der Fi- 
nanzen bereits Verhandlungen eingeleitet, nach deren Abschluß durch das k. Staatsmini- 
sterium des Innern dem Landrathe seiner Zeit der hiernach veranlaßte Bescheid zugehen wird. 
6. Wir geuehmigen die Beschlüsse des Landraths hinsichtlich der Unterhaltung der 
Rheindämme; insbesondere genehmigen Wir, daß die zu 12000 IX veranschlagten Kosten 
der Erhöhung und Verstärkung des Riedlachdammes, dessen Uebernahme auf den Kreis be- 
schlossen wurde, in die Gesammtsumme der Kosten, — nunmehr 902 000 —NX betragend, — 
einbezogen werde, welche dermalen für Erhöhung und Verstärkung der durch das Hochwasser 
des Jahres 1882s83 beschädigten Rheindämme gleichheitlich vom Staate und vom Kreise 
aufgewendet werden. 
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