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schwerden in Gegenständen der Taxpflicht auf Grund des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852
und der hier einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänder-
ungen der Tax= und Stempelgesetze betreffend, dann der Stempelpflicht auf dem Gebiete der
nichtstreitigen Rechtspflege, sowie der innern, dann der Polizei= und Finanzverwaltung treten
nicht in Wirksamkeit.
Art. 276. (284).
Ist in Spezialgesetzen oder Verordnungen in Bezug auf Taxen und Stempelgebühren
auf eines der in Art. 272 aufgehobenen Gesetze verwiesen, so kommen statt der bisherigen
Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften des gegemwärtigen Gesetzes in Amvendung.
Nr. 1050.
Bekauntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Jannar 1876 über das Urheberrecht
an Mustern und Modellen, hier den gewerblichen Sachverständigen-Verein betreffend.
R. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern und
R. Staatsministerium des Innern für Rirchen= und Schulangelegenheiten.
Mit Allerhöchster Genehmigung wurde im Vollzuge der Bekanntmachung vom 28. Juni
1876 (Ges.= und Verord.-Bl. 1876 S. 387 ff.) der Elfenbeinschneider und Drechslermeister
F. G. Behl in Nürnberg, seinem Ansuchen entsprechend, von der ihm übertragenen Funktion
eines ordentlichen Mitgliedes des gewerblichen Sachverständigen-Vereins für Bayern enthoben
und zum ordentlichen Mitgliede des genannten Sachverständigen-Vereins der Kunstanstalts-
besitzer E. Nistler in Nürnberg berufen.
München, den 22. Januar 1890.
Frhr. v. LTeonrod. Staatsrath v. Neumayr.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Reißenbach.