Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Nr. 1540. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge- 
brauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1 884 (Neichsgesetzblatt S. 61) wird im Einver- 
ständnisse mit dem k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern und dem k. Staats- 
ministerium der Finanzen unter Bezug auf die k. Allerhöchste Verordnung vom 17. Sep- 
tember 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 451) und in Ergänzung der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 5. Oktober 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 471) Nachstehendes 
bestimmt: 
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung zur Herstellung, zum Vertriebe, zum 
Besitze, sowie zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande dem Nachsuchenden 
nicht nur für seine Person, sondern auch für seinen Vertreter oder Gehilfen (Betriebsbeamte, 
Geschäftsangestellte, Arbeiter rc.) ertheilen. 
Derartige Erlaubnißscheine sind nur unter Beschränkung auf bestimmt zu bezeichnende 
Zwecke und Oertlichkeiten auszustellen. 
Der namentlichen Aufführung der Vertreter oder Gehilfen bedarf es nicht. 
München, den 4. Februar 1890. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 1691. 
Bekanntmachung, Vollzug des Gesetzes über die land= und forstwirthschaftliche Unfall- 
und Krankenversicherung betreffend. 
R. Staatsministerien des Innern und der Vinanzen. 
Zum Vollzuge des § 54 des Reichegesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Un- 
fall- und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen, wird an Stelle des verlebten k. Bezirksamtmanns, Negierungsraths Emmerich von 
Moers, zum Stellvertreter des Vorsitzenden
	        
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