Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 5. 
München, den 18. Februar 1890. 
  
Inhalt: 
Bekauntmachung vom 13. Februar 1890, die Körung der Zuchtstiere betreffend. — Bekanntmachung vom 
14. Febrnar 1890, Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche betreffend. — Ordens-Verleihungen. — 
Auszug aus der Mdels- Rahrike des Köͤnigreiches. 
  
Nr. 2114. 
Bekauntmachung, die Körung der Zuchtstiere betreffend. 
Egl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß den thierärztlichen Mitgliedern der Körausschüsse 
für die Besorgung der Rörgeschäfte innerhalb ihrer Kördistrikte an Stelle der in § 13 der 
Allerhöchsten Verordnung vom 16. Juni 1888 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 15 u. ff.) 
festgesetzten Vergütungssätze je nach Bedarf Bauschvergütungen in angemessener Höhe aus der 
Etatsposition „Thierärztliche Kosten für Körung der Zuchtstiere“ in widerruflicher Weise 
ausgesetzt werden. 
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