Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Einziger Artikel. 
Artikel 33 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom 29. April 
1869 erhält nachstehende Fassung: 
Auf den Gemeindeverband sich gründende Rechte auf Gemeindenutzungen, welche 
auf einem Hause oder Grundstücke ruhen, dürfen hievon in der Regel nicht getrennt 
werden. 
Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen die Uebertragung auf ein inner- 
halb derselben Gemeindemarkung gelegenes Haus mit Zustimmung der Gemeinde- 
vertretung durch die der Gemeinde vorgesetzte Verwaltungsbehörde gestattet werden. 
Eine Häufung von Nutzungsrechten, wodurch mit Einem Hause mehr als Ein volles 
Nutzungsrecht verbunden wird, desgleichen die Zerstückelung eines Nutzungsrechtes in 
Bruchtheile kann nur von dem Staatsministerium des Iunern gestattet werden. 
Gegen den Bescheid der vorgesetzten Verwaltungsbehörde steht sowohl dem Be- 
rechtigten als der Gemeindevertretung innerhalb einer ausschließenden Frist von vier- 
zehn Tagen die Beschwerde zur nächsthöheren Verwaltungsbehörde und gegen die 
Entscheidung der letzteren, soferne diese eine Kreisregierung, Kammer des Innern, ist, 
Beschwerde zum Staatsministerium des Innern offen. 
Wird ein Haus, auf welchem ein oder mehrere Gemeindenutzungsrechte ruhen, 
durch Brand oder ein anderes Naturereigniß zerstört, oder abgebrochen, oder für einen 
öffentlichen Zweck abgetreten, und wird die bisherige Wohnstätte auf einem anderen 
Grundstücke des Berechtigten, welches in derselben Gemeindemarkung gelegen und 
mit welchem ein Nutzungsrecht nicht verbunden ist, wieder aufgerichtet, so ist die 
Uebertragung der auf dem bisher berechtigten Hause haftenden Nutzungsrechte auf 
das neue Haus durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu gestatten. Der gemeind- 
lichen Zustimmung bedarf es in diesem Falle nicht. 
Streitigkeiten über die Zulassung der im vorstehenden Absatz bezeichneten Ueber- 
tragungen sind Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 des Gesetzes vom 
S. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren 
in Verwaltungsrechtssachen betreffend. Ist die zur Entscheidung in erster Instanz 
berufene vorgesetzte Verwaltungsbehörde ein Bezirksamt, so entscheidet in zweiter In- 
stanz die Kreisregierung, Kammer des Innern.
	        
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