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oder in Abgang gekommenen Mobiliarschaft, sondern auch, wenn es die Verhältnisse
gestatten, die Verbesserung und Vermehrung der Fideikommißsubstanz ernstlich empfohlen.
Bei den Gebäuden, welche, wie auch die Mobiliarschaft hoch gegen Brandschaden
zu versichern sind, sollen schon die kleinsten Beschädigungen gewendet und hinsichtlich
der Waldungen ein Wirthschaftsplau aufgestellt und eingehalten werden.
Für den Fall, daß keine Apanagen zu bezahlen, keine Passivkapitals-Zinsen zu ent-
richten und auch sonst keine anßerordentlichen Ausgaben von Bedeutung zu bestreiten
sind, sind für diese Zeit aus den Fideikommißrenten alljährlich 500 fl. — 857,14 M.
zur Vermehrung der Fideikommiß-Substanz zurückzulegen, wovon jedoch der Fidei-
kommiß-Inhaber die Zinsen zu genießen hat.
JZede das Arrondissement trennende Veräußerung, sowie die Surrogirung der zwei
Hauptgüter Scherneck und Pichl ist untersagt.
Die Veräußerung einzelner Fideikommißobjekte ist außerdem nur statthaft, wenn
Zug für Zug ein entsprechendes Aequivalent, wofür der Kaufschilling jedoch nicht zu
rechnen ist, dagegen acquirirt wird, wobei der Fideikommiß-Inhaber, wenn die Ver-
äußerung zum Zwecke der Arrondirung geschieht, möglichst wenig beschränkt werden soll.
Die Beschränkung der Veräußerung bezieht sich auch auf die bei den Gütern befind-
lichen Gebäude, von denen keines abgebrochen werden darf, außer dasselbe wird nach
lumsichtiger Erwägung als für alle Zeit unnutzbringend und für den Fideikommißzweck
unanwendbar ausgesprochen. "6
Dabei muß der Erlös aus dem Abbruch der Fideikommißsubstanz zu Gute gehen.
Allenfallsige Pensions-Ansprüche, die aus einer Austellung auf den Gütern Scherneck
oder Pichl herrühren, fallen dem Fideikommiß-Inhaber zur Last.
85.
Schlußbestimmung.
In allen übrigen hier nicht speziell berührten Punkten sowohl in Beziehung auf die
Srccession als auf alle anderen entstehenden Rechtsfragen sind die Bestimmungen des Fidei-
kommiß-Edikts sammt dessen gesetzlichen Erläuterungen und Zusätzen ausdrücklich als maß-
gebend erklärt.