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gänzungen der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 1889 (Beilage
zum Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 8) zu genehmigen geruht.
München, den 31. März 1890.
Frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth.
Der Chef der Centralabtheilung:
Sixt, Oberst z. D.
Ergänzungen und Aenderungen
der
Webrorôènung für das Königreich SZapern.
J.
IEEIIIII
Zurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission
zulässig:
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§ 30,,), und zwar bis zum fünften Militär-
pflichtjahre, .
b)bch1thungestörterAusbildungfürdenLebensbcritf(§32,z,),undzwmsiuaud-
nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. 8S8 33, und
89,2). Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium
der Theologie widmen, sind jedoch während der Danuer dieses Studiums bis zum
1. April des siebenten Militärpflichtjahres zurückzustellen.
§ 32 Nr. 21.
Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in
der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung
bedeutenden Nachtheil erleiden würden; Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche
sich dem Studium der Theologie widmen, sind zurückzustellen