Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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8 40 Nr. Zau. 
Taugliche Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche die Subdiakonats- 
weihe empfangen haben (§ 29,12), sind der Ersatzreserve zu überweisen. Im Uebrigen siehe 
§ 117, . 
G. v. 8. 2. 90. 
864 Nr. 5a. 
Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse (88 32 
und 33) mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militärpflichtiger römisch-katholischer 
Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen. Ueber Anträge der letzteren 
Art entscheiden die ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission (§ 29,10). 
8 117 Nr. 4. 
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geist- 
lichen Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden; auch bleiben Ersatz- 
reservisten, welche die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von llebungen befreit. 
G. v. 1. 2. 88. Art. II § 13. G. v. 8. 2. 90. 
II. 
Das Citat unter 88 29,.; 32, d„ ist zu vervollständigen durch 
G. v. 8. 2. 90. 
In § 40, Abs. 4 ist statt „und 2“ zu setzen: 
„2 und 3a“. 
Nr. 4125a. 
Bekanntmachung, Abänderungen der Wehrordnung für das Königreich Bayern betreffeud. 
K. Staatsministerium des Innern und R. Rriegsministerium. 
Infolge einer Bekanntmachung im Nachtrage zu Nro. 12 des Centralblatts für das 
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