Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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räume, während welcher der Antragsteller seit dem 1. Jannar 1886 in einer 
Beschäftigung (einem Arbeits= oder Dienstverhältniß) der vorerwähnten Art that- 
sächlich gestanden hat; 
bei solchen Personen, welche seit dem 1. Jannar 1886 ein mit einem be- 
stimmten Arbeitgeber eingegangenes Arbeits= oder Dienstverhältniß zeitweise 
unterbrochen haben, um dasselbe später fortzusetzen, über das Datum des 
Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeitraums, welcher zwischen 
der Unterbrechung und der darauf folgenden Wiederaufnahme dieses Arbeits= oder 
Dienstverhältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine andere unter § 1 
a. O. fallende Beschäftigung aufgenommen wurde, ist die letztere unter Angabe 
des Beginns und der Beendigung in die Bescheinigung aufzunehmen; 
bei solchen Personen, welche am 1. Jannar 1890 das 59. Lebensjahr schon vol- 
leudet hatten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Antragsteller 
seit dem 1. Jannar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als Arbeiter, 
Dienstbote u. s. w. für den Tag, die Woche oder den Monat thatsächlich bezogen 
hat. Wurde Gehalt oder Arbeitslohn zum Theil in Naturalbezügen (Kost, 
Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt, so ist deren Durchschnittswerth 
neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. Bei Ermittelung 
dieser Durchschnittswerthe sind die hierüber etwa bestehenden amtlichen Festsetz- 
ungen zu Grunde zu legen. 
Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (§§ 41 ff. a. a. O.) sind Bescheinigungen auch 
über den Beginn und die Beendigung solcher Beschäftigungen (Arbeits= oder Dienstver- 
hältnisse) auszustellen, welche seit dem 1. Jannar 1886 bestanden haben, und ebeuso 
auch für die Zeit nach dem völligen Inkrafttreten des Gesetzes. 
Die Ausstellung der Bescheinigungen darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren 
Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder notorisch oder 
glaubhaft nachgewiesen sind. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die 
Vorlegung von Dienst= oder Beschäftigungszeugnissen oder eine zuverlässige Anskunft des 
Arbeitgebers für ausreichend zu erachten. 
Dienst= oder Beschäftigungszeugnisse werden namentlich in kleineren Landgemeinden 
hinsichtlich der wechseluden Beschäftigung von landwirthschaftlichen Taglöhnern bei ver- 
schiedenen Landwirthen entbehrt werden können, wenn nur die Beschäftigung eine au- 
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