c. Real-Progymnasien.
I. Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
Das Real-Progymnasium zu Limburg a. d. Lahn (verbunden mit dem Progymnasium daselbst).
Verzeichniß vom 26. Juni d. J., Central-Blatt S. 369, B. c I. 68.)
II. Freie und Hansestadt Hamburg.
Das Real-Progymnasium („Hausaschule') zu Bergedorf.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft zu Gunsten derjenigen Schüler, welche
die zu Ostern 1889 an der Anstalt abgehaltene Entlassungsprüfung bestanden haben.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Dar-
legung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
u. Oeffentliche.
aa#. Höhere Bürgerschulen.
I. Großherzogthum Hessen.
Die höhere Bürgerschule zu Butzbach.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1839.
II. Elsaß-Lothringen.
+1. Die Real-Abtheilung des Gymnasiums zu Buchsweiler.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Schlusse des Schuljahres
1888189.
2. Die Realschule zu Markirch (bisher: Real-Progyninasium, B. c. XVI. des Verzeichnisses vom
26. Juni d. J., Central-Blatt S. 369).
(bb. Andere Lehranstalten.)
b. Privat-Lehranstalten. 2)
I. Königreich Preußen.
Provinz Schlesien.
Die höhere Privat-Knabenschule unter Leitung des Vorstehers G. Schwarzkopf zu Cosel O. S.
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1889.
) Die unter dieser Kategoric aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im
Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohl bestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das
Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.