Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

188 
(Rückseite.) 
Ziffer II, 3 Absatz 3 lit. a und b der Ausführungsanweisung vom 25. April 1890 lautet: 
(Eine Beschäftigung (Lohnarbeit) ist nicht anzurechnen,) 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller 
Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats oder ein mit Pensionsberechtigung ange- 
stellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen 
des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde; 
b) soweit sich ergibt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier 
Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungs- 
lehrlingen aber auch insoweit, als sich ergibt, daß deren regelmäßiger Jahresarbeits- 
verdienst an Lohn oder Gehalt den Belrag von 2000 (K jährlich überstiegen hat. 
Anmerkungen. 1. Die Bescheinigung erfolgt nur für Krankheiten, welche in die Zeit vom 1. Jannar 1886 ab 
fallen und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahr. 
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren- und stempelfrei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.