Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Anspruch auf Invalideurente leicht verlieren. Aehnliche Verluste drohen hinsichtlich des An- 
spruchs auf Altersrente oder deren Höhe. 
a) 
Zur Erläuterung mögen folgende Beispiele dienen: 
Ein im Handwerk beschäftigter Arbeiter, welcher schon zur Zeit des Inkrafttretens 
des Gesetzes (voraussichtlich 1. Jannar 1891) in einem Arbeits= oder Dienstverhältniß 
der in Ziffer 1 gedachten Art steht, dieses Verhältniß mindestens 47 Wochen hindurch 
sortsetzt und demgemäß die gesetzlichen Beiträge entrichtet, wird etwa in der 52. Woche auf 
der Straße von einem herabfallenden Ziegel getroffen oder von einer schweren Krank- 
heit befallen und dadurch erwerbsunfähig. Er würde dann nach der Regel des 
Gesetzes keinen Anspruch auf Invalideurente haben, weil er noch nicht während der 
vorgeschriebenen Wartezeit von 5 2& 47 — 235 Wochen Beiträge entrichtet hat. Trotz- 
dem wird ihm eine Invalidenrente gewährt, wenn er nachweisen kann, daß er vor 
dem Inkrafttreten des Gesetzes und innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Eintritt 
der Erwerbsunfähigkeit, also in der Zeit vom Beginn des Jahres 1887 bis zum 
Schluß des Jahres 1890, thatsächlich während so vieler Wochen, als ihm an der 
Zahl von 235 Beitragswochen fehlen, also während 235—47 = 188 Wochen in 
einem Arbeits= oder Dienstverhältniß der in Ziffer I bezeichneten Art gestanden oder in 
einer, solchem Arbeits= oder Dienstverhältniß gleichgeachteten Lage (Krankheit, Militärver= 
hältniß, Unterbrechung eines stehenden Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeit- 
geber) sich befunden hat. Sofern er diesen Nachweis führen kann, erhält er, je nach- 
dem für ihn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Beiträge zur 1., 2., 3. oder 4. 
Lohnklasse entrichtet worden sind, eine jährliche Invalidenrente von 110.94, bezw. 
112.82, bezw. 114.23, bezw. 116.11 T, obwohl er an Beitrigen Zur Invaliditäts= 
und Altersversiherung aus eigenen Mitteln insgesammt nur * * 1½ — 3.29, bezw. 
47 * — 1.70 % bezw. 47 7*"r*:2s — 5.64 JT, bezw. 47 23 — 05 — entrichtet 
hat. Diesen großen Gewinn versthergt sich der Versicherte dur eigene Nachlässigkeit, 
wenn er nicht für Beschaffung und Aufbewahrung der bezeichneten, für die Zeit vor 
dem Inkrasttreten des Gesetzes erforderlichen Nachweise gesorgt hat. 
Ein Arbeiter, welcher bei dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1891) über 40, also am 
1. Jannar 1890 über 39 Jahre alt war, erreicht das zum Bezuge der Altersrente berechti- 
gende 71. Lebensjahr, nachdem er seit dem Inkrafttreten des Gesetzes etwa 100 Wochen 
hindurch in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß (vergl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.