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114 831 324 A. für die Verwaltung,
165 460 318 JTM für den Staatsaufwand
280 291 642 = festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden
nicht statt.
84.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staats-
ministerien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C
enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, daun der Betriebs-, Pro-
duktions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungezweigen in der Regel un-
überschreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis fest-
gesetzten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
Die für die Landbaunnterhaltungskosten eines jeden Staatsministeriums, ausgeschieden
für die einzelnen Etats derselben, bewilligten Summen sind innerhalb der treffenden Mini-
sterial-Etats im Bedarfsfalle derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungszweig fest-
gesetzten Etatsbeträge für Landbau-Unterhaltung zu demselben Zwecke bei einem andern Ver-
waltungszweige verwendet werden können.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, die bei dem Etat für Erziehung und Bildung
Ziff. XXI für die verschiedenen Sammlungen, Anstalten und Unternehmungen für Wissen-
schaft, Kunst und Alterthümer in den Etate der Akademien, des Generalkonservatoriums der
wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, der Hof= und Staatsbibliothek, der Kunst-
gewerbeschulen, der Gemäldegalerien, des Kupferstich= und Handzeichnungen-Kabinets, sowie
des bayerischen Nationalmuseums bewilligten Summen (ausschließlich der persönlichen Aus-
gaben), soweit sie nicht in der laufenden Finanzperiode zur Verwendung gelangen, auf spätere
Finanzperioden überzutragen und nach Bedarf für Fälle, in welchen größere Ausgaben nöthig
sind, mit den dermalen bereits vorhandenen Aktivresten anzusammeln.