Eidesurtheil — Eigenthum. 55
geschlossen wurde, ist appellabel. XXXIX, 278. Gegen
welche Eidesurthelle ist Berufung zulässig? XL, 41. Eidesurtheile,
worin ein richterlicher Ausspruch über die
Erheblichkeit und Zulässigkeit der Eides-Delation enthal-Hten
ist, sind hinsichtlich der Berufung dem Endurtheile
gleichstehend. XL, 87. Gegen Urtheile, wodurch ein Eid
für verweigert erklärt wird, findet nur Einspruch, nicht
aber Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde statt. XL, 267.
Eideszuschiebung: Beweisführung hiedurch, daß die anerkannte
Unterschrift einer Privalurkunde erschlichen worden
sei. XXXVII, 79. Eideszuschiebung über einen Beischlaf,
durch welchen der Delat einen Ehebruch beging.
XXXVII, 96. XI, 103. Deßgleichen zu einer Zeit, da
die Ehefrau bereits verstorben war. XL, 194. Eideszuschiebung
an in Gütergemeinschaft lebende Eheleute.
XXXVII, 172. Eideszuschiebung von Seite der Ehefrau
zum Beweise über ihr Eingebrachtes an den Ehemann
in dessen Konkurs. Giltigkeit der Bestimmungen
der GO. über den Illatenbeweis in Schwaben. EB. I,
56. Eideszuschiebung an eine juristische Person; Vereinbarung
über die Eidesformel durch die Vertreter nach Annahme
des Eides. XXXVII, 220. Eideszuschiebung an
einen Masseverwalter in einem Rechtsstreite gegen einen
Schuldner des Gantschuldners. XXXVII, 354. Zuschiebung
des Eides über die Negative des Beweissatzes beieinem
Einzelngerichte. XXXVIII, 181. Verzicht auf Eideszuschiebung.
XXXVII, 411. S. a. Eid. Eidesurtbeil.
Eier sind Roherzeugnisse der Landwirthschaft. XI., 412.
Eigennutz: strafbarer, wenn jemand wissentlich eine fälschlich
mit der Firma eines inländischen Fabrikunternehmers
bezeichnete Maschine in den Verkehr bringt. „347.
Eigenthum: Eigenthumsbenützüng. XL, 46. Erwerb des
Eigenthums nach Art. 306 d. a. d. HGVB. XXXV, 206,
272. Oeßgleichen an vertheilten Objekten d 5 Gemeindevermögens
durch Gemeindeangehörige. Nich tanwendbarkeit
des Art. 14 d., Not.-Ges. XXXV, 383. Subsldiäres
Eigenthum der Gemeinde an Bestandth ilen ihres Gemeindebezirkes,
insbesondere auch deßfall ige Rechte der
Stadtgemeinde München bezüglich ihres Burgfriedens.
V, 353. Erwerbung des Eigenthums an Liegenschaften
in der Münchener Stadtmarkung kann nur nach
den Vorschriften der Grundbuchsordnung erprobt werden.
I. 152. Uebergang des Eigenthums nach Münchener
Stadtrecht. XXXIX, 58. XXXVI, 73. Uebertragung
des Eigenthums an eine Sachengesammtheit. Separationsrecht
im Konkurse. EB. I, 347. Eigenthumsüber-