Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

Eidesurtheil  —  Eigenthum.  55

geschlossen  wurde,  ist  appellabel.  XXXIX,  278.  Gegen
welche  Eidesurthelle  ist  Berufung  zulässig?  XL,  41.  Eidesurtheile,
  worin  ein  richterlicher  Ausspruch  über  die
Erheblichkeit  und  Zulässigkeit  der  Eides-Delation  enthal-Hten
  ist,  sind  hinsichtlich  der  Berufung  dem  Endurtheile
gleichstehend.  XL,  87.  Gegen  Urtheile,  wodurch  ein  Eid
für  verweigert  erklärt  wird,  findet  nur  Einspruch,  nicht
aber  Berufung  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  statt.  XL,  267.
Eideszuschiebung:  Beweisführung  hiedurch,  daß  die  anerkannte
  Unterschrift  einer  Privalurkunde  erschlichen  worden
  sei.  XXXVII,  79.  Eideszuschiebung  über  einen  Beischlaf,
  durch  welchen  der  Delat  einen  Ehebruch  beging.
XXXVII,  96.  XI,  103.  Deßgleichen  zu  einer  Zeit,  da
die  Ehefrau  bereits  verstorben  war.  XL,  194.  Eideszuschiebung
  an  in  Gütergemeinschaft  lebende  Eheleute.
XXXVII,  172.  Eideszuschiebung  von  Seite  der  Ehefrau
  zum  Beweise  über  ihr  Eingebrachtes  an  den  Ehemann
  in  dessen  Konkurs.  Giltigkeit  der  Bestimmungen
der  GO.  über  den  Illatenbeweis  in  Schwaben.  EB.  I,
56.  Eideszuschiebung  an  eine  juristische  Person;  Vereinbarung
  über  die  Eidesformel  durch  die  Vertreter  nach  Annahme
  des  Eides.  XXXVII,  220.  Eideszuschiebung  an
einen  Masseverwalter  in  einem  Rechtsstreite  gegen  einen
Schuldner  des  Gantschuldners.  XXXVII,  354.  Zuschiebung
  des  Eides  über  die  Negative  des  Beweissatzes  beieinem
  Einzelngerichte.  XXXVIII,  181.  Verzicht  auf  Eideszuschiebung.
  XXXVII,  411.  S.  a.  Eid.  Eidesurtbeil.


Eier  sind  Roherzeugnisse  der  Landwirthschaft.  XI.,  412.
Eigennutz:  strafbarer,  wenn  jemand  wissentlich  eine  fälschlich
  mit  der  Firma  eines  inländischen  Fabrikunternehmers
bezeichnete  Maschine  in  den  Verkehr  bringt.  „347.
Eigenthum:  Eigenthumsbenützüng.  XL,  46.  Erwerb  des
Eigenthums  nach  Art.  306  d.  a.  d.  HGVB.  XXXV,  206,
272.  Oeßgleichen  an  vertheilten  Objekten  d  5  Gemeindevermögens
  durch  Gemeindeangehörige.  Nich  tanwendbarkeit
  des  Art.  14  d.,  Not.-Ges.  XXXV,  383.  Subsldiäres
  Eigenthum  der  Gemeinde  an  Bestandth  ilen  ihres  Gemeindebezirkes,
  insbesondere  auch  deßfall  ige  Rechte  der
Stadtgemeinde  München  bezüglich  ihres  Burgfriedens.
V,  353.  Erwerbung  des  Eigenthums  an  Liegenschaften
  in  der  Münchener  Stadtmarkung  kann  nur  nach
den  Vorschriften  der  Grundbuchsordnung  erprobt  werden.
I.  152.  Uebergang  des  Eigenthums  nach  Münchener
  Stadtrecht.  XXXIX,  58.  XXXVI,  73.  Uebertragung
  des  Eigenthums  an  eine  Sachengesammtheit.  Separationsrecht
  im  Konkurse.  EB.  I,  347.  Eigenthumsüber-