Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Titel IV. 
Besondere Verfügungen. 
811. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde 
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XX. Finanzperiode — ohne Aenderung 
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben. 
8 12. 
Die von der Brandversicherungsanstalt für Gebäude gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 
3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der Brand- 
versicherungskammer, dann durch Aufstellung der Brandversicherungsinspektoren und deren 
Funktionäre entstehen, an die Staatskasse zu zahlende Aversalsumme wird für das Jahr 1890 
auf 536 000 MA und für das Jahr 1891 auf 560 000 J—X festgesetzt. 
13. 
Die in den Etats der sämmtlichen Staatsministerien für die in pragmatischer Eigen- 
schaft angestellten Staatsdiener vorgesehenen Wohnungsgeldzuschüsse bilden keine Gehaltsbestand- 
theile der Beamten im Sinne der §§ 5, 8 und 23 des Ediktes über die Verhältnisse der 
Staatsdiener und haben deßhalb bei Bemessung der Pensionen für die Staatsdiener und ihre 
Relikten nicht in Betracht zu kommen. 
Ebenso sind die für die aktiven nichtpragmatischen Bediensteten vorgesehenen Zulagen 
bei Bemessung der Pensionen und Unterhaltsbeiträge, welche einzelnen Diensteskategorien für 
sich und ihre Relikten gewährt werden, nicht in Computation zu ziehen. 
Bei Berechnung der Umzugsgebühren haben die erwähnten Wohnungsgeldzuschüsse und 
Zulagen nur insoweit es sich um die Abgleichung der Bezüge handelt, in Betracht zu kommen. 
14. 
Die einschränkende Vorschrift des § 13 Abs. 2 bezieht sich nicht auf die im Hinblicke 
auf § 12 des Reichsgesetzes vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebounfällen, dem nichtpragmatischen status- 
mäßigen Personal der k. Verkehrsanstalten gewährte Unfallfürsorge. Der Umfang der letzteren 
bemißt sich nach den hiewegen im Verordnungswege zu erlassenden Bestimmungen.
	        
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