Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Die auf die Eheverträge bezügliche Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 hat für die zur 
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ehen, sofern der Ehevertrag den Erfor- 
dernissen des Art. 1 Abs. 1 entspricht, rückvirkende Kraft. Von dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes an kann auch der Mangel der für einen Gutsübergabs-, Leibgedings-, Altentheils- 
oder Auszugsvertrag erforderlichen gerichtlichen Bestätigung nicht mehr geltend gemacht werden. 
Bezüglich der Nothwendigkeit obervormundschaftlicher Genehmigung bleiben die bestehenden 
Vorschriften unberührt. 
Gegeben zu München, den 5. Mai 1890. 
Luitpold 
Prinz von Gayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitsch. v. Heinleth. Frhr. v. Leonrod. Staatsrath v. Nenmayr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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