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Abdruck.
Bekanntmachung,
betreffend die Loose der österreichischen Staats-Prämien-Anleihe von 1860.
Von Seiten der K. K. österreichischen Regierung werden vom 12. Mai d. Is. ab die
Loose der Staats-Prämien-Anleihe von 1860, deren Kupons erschöpft sind, eingezogen und
durch neue — dieselben Serien= und Gewinn-Nummern tragende — Sttücke ersetzt. Mit
Rücksicht hierauf hat der Bundesrath genehmigt, daß diejenigen neuen Stücke der gedachten
Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit dem dentschen Stempel auf Grund des Gesetzes,
betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 210)
vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuldverschreibungen zur Verausgabung gelangen,
durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung als in Deutschland umlaufsfähig anerkannt
werden.
Mit der Vermittelung des Umtausches der auf Grund des erwähnten Gesetzes abge-
stempelten Loose ist von dem K. K. österreichischen Finanzministerinm — laut Kundmachung
vom 28. April 1890 — das Bankhaus S. Bleichröder in Berlin betrant worden, welches
letztere die zum Umtausch eingereichten Stücke dem Reichsschatzamt behufs Prüfung des
Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die Echtheit und Vorschriftsmäßigkeit
der Stempelung ergiebt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten des Reichsschatzamts
mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die
Aushändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so
daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht
stattfindet. Kosten werden für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben.
Berlin, den 5. Mai 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.