Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Loose der österreichischen Staats-Prämien-Anleihe von 1860. 
Von Seiten der K. K. österreichischen Regierung werden vom 12. Mai d. Is. ab die 
Loose der Staats-Prämien-Anleihe von 1860, deren Kupons erschöpft sind, eingezogen und 
durch neue — dieselben Serien= und Gewinn-Nummern tragende — Sttücke ersetzt. Mit 
Rücksicht hierauf hat der Bundesrath genehmigt, daß diejenigen neuen Stücke der gedachten 
Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit dem dentschen Stempel auf Grund des Gesetzes, 
betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 210) 
vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuldverschreibungen zur Verausgabung gelangen, 
durch Aufdruck einer besonderen Bescheinigung als in Deutschland umlaufsfähig anerkannt 
werden. 
Mit der Vermittelung des Umtausches der auf Grund des erwähnten Gesetzes abge- 
stempelten Loose ist von dem K. K. österreichischen Finanzministerinm — laut Kundmachung 
vom 28. April 1890 — das Bankhaus S. Bleichröder in Berlin betrant worden, welches 
letztere die zum Umtausch eingereichten Stücke dem Reichsschatzamt behufs Prüfung des 
Stempelaufdrucks vorlegen wird. Falls diese Prüfung die Echtheit und Vorschriftsmäßigkeit 
der Stempelung ergiebt, werden die betreffenden Ersatzstücke von Seiten des Reichsschatzamts 
mit dem Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden. Die 
Aushändigung der Ersatzstücke an die Loosbesitzer erfolgt durch das genannte Bankhaus, so 
daß ein unmittelbarer Verkehr zwischen dem Reichsschatzamt und den Loosbesitzern nicht 
stattfindet. Kosten werden für die Bescheinigung der Umlaufsfähigkeit diesseits nicht erhoben. 
Berlin, den 5. Mai 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Maltzahn.
	        
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