Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Geseh-und Merorduungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
19. 
München, den 20. Mai 1890. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 17. Mai 1890, die Einrichtung der Gerichtsschreibereien und der 
staatsanwaltschaftlichen Kanzleien betreffend. 
Nr. 8151. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Einrichtung der Gerichtsschreibereien und der staats- 
anwaltschaftlichen Kanzleien betreffend. 
Im MNamen Feiner Mazjestät des Rönigs. 
Tulitpol!. 
Vvon Gottes Gnaden Königlicher Hrinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, bezüglich der Einrichtung der Gerichtsschreibereien und der 
staatsanwaltschaftlichen Kanzleien zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die Gerichtsschreibergehilfen, welchen ein Funktionsgehalt aus der Staatskasse gewährt 
ist, und die ständigen Kanzleibediensteten bei den Staatsanwaltschaften werden in zwei 
Klassen getheilt, von welchen die eine die Bezeichnung „Sekretariatsassistenten“, die andere 
die Bezeichnung „Sekretariatsgehilfen“ führt. 4 
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