Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

2. 17 
stande derselben nicht entrichtet werden können, haftet für dieselben der Beschlagnahmegläu- 
biger. Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren ohne Vertheilung erledigt wird. 
Die Haftung mehrerer Beschlagnahmegläubiger bemißt sich nach dem Verhältnisse ihrer 
Forderungen. 
Für die Kosten einer erfolglos gebliebenen Wiederversteigerung, welche wegen eines der 
Forderung des Beschlagnahmegläubigers im Range nachstehenden Anspruchs beantragt worden 
ist, haftet in den Landestheilen rechts des Nheins der Antragsteller. 
Art. 24. (25). 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf das Verfahren bei Anträgen auf ge- 
richtliche Versteigerung eines Bergwerks, eines Steinbruches, einer Gräberei oder unbeweg- 
licher Kuxe (Subhastationsordnung Art. 182 bis 188) entsprechende Anwendung. 
III. Abschnitt. 
Sonstige Gegenstände der streitigen Rechtspflege. 
Bestimmungen für das ganze Königreich. 
Art. 25. (20). 
In dem Verfahren bei Streitigkeiten über Euntschädigung bei Zwangsenteignung kommt 
die Beweisgebühr des § 18 des Reichs-Gerichtskostengesetzes auch für die Anordnung einer 
neuen Schätzung (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung 
Art. 50 Abs. 3) zur Erhebung. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge auf 
Anordnung einer Sicherheitsleistung (Gesetz zur Ausführung der Reichs Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 51) werden zwei Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Ge- 
richtskostengesetzes erhoben. 
Auf das Vertheilungsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 53) finden die Bestimmungen des gegemwärtigen Gesetzes über 
die Gebühren und Auslagen in dem Verfahren bei der Zwangsvollstreckung in das unbe- 
wegliche Vermögen wegen Geldforderungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berech- 
nung der in Art. 10 Ziff. 2 bestimmten Gebühr der Betrag der zu vertheilenden Entschä- 
digungssumme zu Grunde gelegt wird. 3
	        
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