Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Gleiches gilt auch für die Gebühren und Auslagen in dem Vertheilungsverfahren nach 
Art. 135 des Berggesetzes vom 20. März 1869. 
Jedes Verfahren über die in Abs. 2 bezeichneten Anträge gilt für die Gebührenerhebung 
als besonderer Rechtsstreit. 
Art. 26. (27. 
In dem Aufgebotsverfahren nach Art. 69 des Gesetzes zur Aueführung der Reichs- 
Civilprozeßordnung und Konkursordnung werden die in § 44 des Reichs-Gerichtokostengesetzes 
bestimmten Gebühren erhoben. 
3. Bestimmungen für die Landestheile rechts des Rheins. 
Art. 27. (29. 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge von 
Chegatten auf Erlassung eines Rückkehr= oder Besserungs-Besehles oder eincr öffentlichen Auf- 
sorderung zur Rückkehr an den anderen Ehetheil (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civil- 
prozeßordnung und Konkursordnung Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1) werden drei Zehntheile 
der Sätze des § 8 des Neichs-Gerichtskostengesetzes nach Maßgabe der Vorschriften in § 10 
desselben Gesetzes erhoben. 
Die Gebühr wird, wenn der gerichtliche Rückkehr= oder Besserungs-Befehl oder die 
öffentliche Aufforderung erfolglos geblieben ist, auf die Gebühren eines entstehenden Rechts- 
streites angerechnet. 
Art. 28. (29). 
In dem Verschollenheitsverfahren (Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung Art. 108 ff.) kommen die in § 44 des Reichs-Gerichtskostengesetzes für 
das Aufgebotsverfahren bestimmten Gebühren zur Erhebung. 
So 
Art. 29. (30). 
Für die Entscheidung, einschließlich des vorangegangenen Verfahreus, über Anträge auf 
Ertheilung einer neuen Vollstreckungsklausel, welche gemäß Art. 132 Abs. 3 des Gesetzes zur 
Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung bei dem Hypothekenamte ge- 
stellt werden, wird eine Gebühr von 50 Pfennig erhoben.
	        
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