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bis 93, 94 Ziff. 2 und 3, §§ 97, 98 Abs. 4 finden auch in den gerichtlichen Geschäften
der nichtstreitigen Rechtopflege mit folgenden weiteren Bestimmungen entsprechende Amvendung.
Art. 18. (49).
Das Verfahren bei Beschwerden gegen die Entscheidung über die Festsetzung des Wertheo
oder über Erinnerungen gegen den Ansatz von Gebühren oder Auslagen bemißt sich nach den
Vorschriften der Art. 56 bis 67 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung
und Konkursordnung.
Hat der Zahlungepflichtige Beschwerde oder weitere Beschwerde erhoben, so ist vor der
Entscheidung die Negierungefinanzkammer unter Mittheilung der Beschwerde und deren Bei-
lagen mit ihrer Aeußerung zu hören.
Die Beschwerdeschriften des Aerars, bedürfen der Unterzeichnung durch einen Anwalt nicht.
Art. 49. 60).
Die Aenderung einer Werthsfestsetzung von Amtswegen (Reichs-Gerichtskostengesetz § 10)
kann auch nach Beendigung des Verfahrens erfolgen.
Art. bMO. 61).
Für die gerichtliche Beurkundung eines Vertrages, Schuldbekenntnisses oder Vergleiches.
kommen drei Zehntheile der Säge des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zur Erhebung;
soferne sich für eine Notariatsurkunde gleichen Inhalts eine höhere Gebühr berechnen würde,
kommt diese letztere Gebühr zur Erhebung.
Art. 51. 62).
Für gerichtliche Zeuguisse (Atteste, Bescheinigungen), für Beglaubigungen von Privat-
abschriften oder der Unterschriften in öffentlichen oder Privaturkunden (Legalisationen), sowie
für einfache Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder Auszüge, welche nicht von Amts-
wegen zu ertheilen sind, kommen in allen Fällen besondere Gebühren zur Erhebung.
Die Gebühr beträgt bei den Land= und Amtggerichten, vorbehaltlich der Bestimmung
in Art. 92:
1) 2 Mark für gerichtliche Zeugnisse,
2) 1 Mark für die übrigen in Abs. 1 bezeichneten Amtshandlungen.
Diese Gebührensätze erhöhen sich bei den Oberlandeogerichten um die Hälfte, bei dem
obersten Landesgerichte auf den doppelten Betrag.