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8 18.
Zur Deckung durch Landgestütshengste dürfen nur solche Stuten zugelassen werden,
welche:
a) das dritte Lebensjahr zurückgelegt haben und
b) vollkommen gesund, nicht durch Alter gebrechlich und außerdem von Fehlern, welche
sich leicht vererben, frei sind.
Jeue Stuten, welche den vorerwähnten Erfordernissen nicht entsprechen, sind zurück-
zuweisen.
819.
Jeder Stutenbesitzer hat für den ersten Sprung eines Landgestütshengstes zu
entrichten:
a) 3 —¾“ Sprunggeld und
b) 1 X Trinkgeld für das Unterpersonal des Landgestüts.
Jeder weitere Sprung während der nämlichen Deckzeit geschieht unentgeltlich.
Obiger Gesammtbetrag von 4 1X ist für jede gedeckte Stute an den bei der Station
aufgestellten Einnehmer sofort zu bezahlen.
Eine weitere Bezahlung findet nicht statt.
Für einzelne Hengste von vorzüglicher Beschaffenheit kann ein höheres Deckgeld festge-
setzt werden.
Wird ein solcher Hengst zum Nachsprung für Stuten verwendet, welche bereits von
einem Landgestütshengste zum niedrigen Deckgeldsatze gedeckt sind, so ist außer dem letzteren
noch der Betrag zu entrichten, welcher die Differenz zwischen dem niedrigeren und dem
höheren Satze bildet.
Eine theilweise Rückvergütung des höheren Satzes findet nicht statt, wenn zum Nach-
sprunge für eine zum höheren Satze bereits gedeckte Stute ein Hengst verwendet wird, dessen
Deckgeld niedriger ist.
Keine Stute darf während der nämlichen Deckzeit öfter als viermal von Landgestüts-
hengsten gedeckt werden.
Im Uebrigen bleiben für die Benützung der Beschälstationen die besonderen Vorschriften
maßgebend, welche von der Landgestütsverwaltung festzusetzen und durch öffentlichen Anschlag
bei den Stationen bekannt zu geben sind.