Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Protokoll gegeben werden. Dieses Protokoll ist dem Vorsitzenden der Prämürungskommission 
einzusenden. 
Bei Nichteinhaltung der im Reverse enthaltenen Bedingungen muß, wenn für das 
betreffende Pferd bereits eine Prämie ausbezahlt worden ist, dieselbe an die Landgestüts- 
verwaltung zurückerstattet werden. 
Von dieser Zurückerstattung ist abzusehen, wenn die durch Revers übernommene Wie- 
dervorführung und Verwendung des Pferdes zur Zucht durch vom Besitzer nicht verschul- 
dete Umstände unmöglich und legaler Nachweis hierüber beigebracht wurde. 
§ 27. 
Ueber die Ergebnisse einer jeden Prämiirung wird durch den Vorsitzenden der Kom- 
mission ein Protokoll aufgenommen. 
8 28. 
Bei Prämiirung der Privatbeschälhengste sind neben den allgemeinen Prämiirungsbe— 
stimmungen folgende Vorschriften zu beachten: 
Privatbeschälhengste sollen in der Regel nur daun prämiirt werden, wenn sie zur Ver- 
wendung auf festen Privatbeschälplatten bestimmt sind und ein Bedürfniß für ihre Ver- 
wendung in dem betreffenden Bezirke besteht. 
Das Vorhandensein einer festen Privatbeschälplatte ist nur dann anzunehmen, wenn 
der Hengst in einer bestimmten Behanusung aufgestellt wird und ausschließlich in dieser die 
zugeführten Stuten an den hiefür bestimmten Tagen mustert und deckt. Das Mustern und 
Decken der Stuten in verschiedenen Räumen eines Ortes wird dem Gauritte gleichgeachtet. 
Ausnahmsweise kann auch für Gaureiterhengste eine Prämie zuerkannt werden, wenn 
dieselben nicht entbehrlich sind und ausschließlich in dem ihnen vom Vorsitzenden der Prä- 
mürungskommission zugewiesenen Bezirke zum Beschälgeschäfte verwendet werden. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften ziehen den Verlust der Prämie nach sich. 
Prämiirt können nur solche Privatbeschälhengste werden, für welche ein Körschein aus- 
gestellt ist. 
8 29. 
Bei der Prämiirung von Privatbeschälhengsten ist unter Beobachtung der Vorschriften 
in § 23 zu verfahren, wie folgt: 
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