Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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. Bei der erstmaligen Vorführung eines solchen Hengstes entscheidet die Prämi- 
irungskommission, ob für denselben eine Prämie zuzuerkennen ist. 
Wenn der Hengst im nächsten Jahre wieder vorgeführt wird, so ist die für ihn 
zuerkannte erste niedere Prämie auszubezahlen, gleichzeitig entscheidet die Kom- 
mission darüber, ob eine zweite niedere Prämie zuzuerkennen ist. 
. Bei der drittmaligen Vorführung des Hengstes wird die zweite Prämie ausbe- 
zahlt, zugleich entscheidet die Kommission darüber, ob für denselben nunmehr eine 
höhere Prämie zuzuerkennen ist. 
Bei viertmaliger Vorführung des Hengstes erfolgt die Ausbezahlung der ersten 
höheren Prämie und es entscheidet die Kommission zugleich, ob eine zweite höhere 
Prämie zuzuerkennen ist. 
.Bei der fünftmaligen Vorführung des Hengstes gelangt die zweite höhere Prämie 
zur Ausbezahlung. 
Bei den nach Ziffer 2—4 stattfindenden Prämiirungen hat der Hengstbesitzer vor Aus- 
händigung der betreffenden Prämie einen Nevers nach Maßgabe des § 26 zu unterzeichnen. 
Nach Aushändigung der zweiten höheren Prämie ist eine fernere Bewerbung um Prä- 
mien für den betreffenden Hengst nicht ausgeschlossen, ein Revers jedoch nicht mehr 
erforderlich. 
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30. 
Die Zuerkennung einer höheren Prämie für Privatbeschälhengste ist nur dann zulässig, 
wenn sich der Heugst in den vorhergegangenen zwei Jahren als fruchtbar und gut in der 
Vererbung erwiesen hat. 
Geldprämien für Privatbeschälhengste dürfen nur dann an den Hengstbesitzer ausge- 
händigt werden, wenn der Hengst in der vorausgegangenen Deckperiode Stuten in der vor- 
geschriebenen Zahl bedeckt hat. 
Die Zahl der von einem vierjährigen oder älteren Hengste zu deckenden Stuten wird 
auf mindesteus 30, die Zahl der von einem jüngeren Hengste zu deckenden Stuten auf 
mindestens 20 und die Zahl der von einem Vollbluthengste zu deckenden Stuten auf mindestens 
10 festgesetzt. 
Der Nachweis über die Deckergebnisse wird durch das Deckregister erbracht, welches 
am Schlusse zur Beglaubigung der Einträge durch den Hengstbesitzer mit dessen Unterschrift 
zu versehen ist.
	        
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