Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Das Verbot, nach welchem Schießbaumwolle weder mit Zündungen ver- 
sehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verpackt oder in denselben Wagen 
verladen werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen C/88 zu Geschoß- 
zündern, welche in vorschriftsmäßigen Packgefäßen aufgegeben werden. 
82. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
München, den 12. Juni 1890. 
Luitpol!? 
Prinz von Sayern 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Crailsheim. v. Safferling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath v. Bever. 
Nr. 0031. 
Bekanntmachung, die Gcehaltsbezüge der Förster älterer Ordnung betreffend. 
Königliches Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben durch Allerhöchstes Signat vom 6. Juni l. Is. zu genehmigen geruht, daß beginnend 
vom 1. Januar 1890 die bisherige Besoldungsholz-Entschädigung der Förster älterer Ordnung 
mit dem durchschnittlichen Betrage von jährlich 120 = dem Hauptgeldgehalte derselben 
zugeschlagen werde mit der Bestimmung, daß der bei vorschriftsmäßiger Berechnung der
	        
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