Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Konkursordnung Art. 174) werden fünf Zehntheile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes besonders erhoben. 
Für die Anordnung der Beweisaufnahme kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung 
Art. 103. (do0. 
In den Fällen, in welchen das Gesetz vor Entscheidung über ein Gesuch um Er- 
mächtigung einer Ehefran zum Abschluß von Rechtegeschäften gemäß Art. 185 Abs. 3 des 
Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung die Vernehmung 
des Ehemannes vorschreibt, beträgt die Gebühr für die Cntscheidung 5 bis 20 Mark. 
3) Sonstige Gegenstände der nichtstreitigen Rechtspflege. 
Art. 104. (105). 
Bei Chescheidungen auf wechselseitige Einwilligung werden erhoben: 
1) für jede von dem Landgerichtspräsidenten aufgenommene Beurkundung (Art. 281, 
285, 288 des Pfälzischen Civilgesetzbuches) 3 Mark; 
2) für die Entscheidung des Landgerichte (Art 280 des Psälzischen Civilgesetzbuches, 
die volle Gebühr des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes, wobei der Werth des 
Verhandlungsgegenstandes nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen, jedoch 
nicht unter 2,000 Mark und nicht über 50,000 Mark anzunehmen ist; 
3) für die Entscheidung in der Berufungsinstanz die Gebühr gemäß Ziff. 2 mit einer 
zurückgewiesen wird. 
Art. 105. (106). 
Bei der Annahme an Kindesstatt (Art. 303 bis 360 des Pfälzischen Civilgesetzbuches) 
werden erhoben: 
1) 3 Mark für die Beurkundung des Amtgerichts; 
2) 5 bis 10 Mark für die Vorentscheidung des Landgerichts; 
3) 10 bis 20 Mark für die Entscheidung des Oberlandesgerichts. 
Art. 106. (107). 
Für die Protokolle der Amterichter über Anlegung oder Abnahme von Siegeln kommt 
eine Gebühr von 1 Mark für jede angefangene Stunde der Geschäftsdauer zur Erhebung. 
Die Bestimmungen in Art. 168 Abs. 1, 2 finden Amvendung.
	        
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