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Art. 107. (108).
Familienraths-Gutachten und -Beschlüsse unterliegen einer Gebühr von 1 bis 10 Mark.
Enthalten dieselben Ernennungen von Vormündern oder Kuratoren, so beträgt die Ge-
bühr mindestens 2 Mark.
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Für die Prüfung der vom Vormunde gelegten Rechnung durch den Amtsrichter (Art. 31
des Gesetzes vom 26. April 1888, die Abänderung von Bestimmungen des in der Pfalz
geltenden Hypotheken= und Vormundschaftsorechts betreffend) wird die in Art. 107 Abf. 4
bestimmte Gebühr erhoben. Die Hälfte dieser Gebühr wird für die in Art. 26 Abl. 3,
Art. 28, 29 des angeführten Gesetzes bezeichneten Entscheidungen des Amtsrichters erhoben;
für die in dem nämlichen Jahre erlassenen Entscheidungen wird jedoch nicht mehr als eine
ganze Gebühr angesetzt.
Für die nach den Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1, des Art. 6 Abs. 1 und des Art. 8
Abs. 3 des Gesetzes vom 26. April 1888, die Abänderung von Bestimmungen des in der
Pfalz geltenden Oypotheken= und Vormundschaftsrechts betreffend, dem Amtsgerichte obliegenden
Geschäfte werden besondere Gebühren nicht erhoben.
Art. 109. (1080).
Beträgt das Vermögen des Mündels nicht über 1000 Mark, so wird weder für die
in Art. 108 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte des Amtsrichters noch für die Gutachten und
Beschlüsse des Familienrathe und die gerichtliche Bestätigung derselben eine Gebühr erhoben.
Erstreckt sich die Vormundschaft auf mehrere Mündel, so wird das Vermögen nicht zusam-
mengerechnet.
Art. 110. (d00).
Besteht ein Verfahren ausschließlich in der Aufnahme eines gerichtlichen Protokolls,
oder in einer gerichtlichen Beschlußfassung mit oder ohne vorgängige Aufnahme eines Pro-
tokolls, oder in einer Beurkundung auf der Gerichtsschreiberei, so werden folgende Gebühren
erhoben:
1) Mark für gerichtliche Protokolle über die Beeidigung von Sachverständigen sowie
für die Beurkundung eines Erbverzichts oder des Verzichts auf die cheliche Güter-
gemeinschaft oder der Erbantretung unter der Rechtswohlthat des Inventars (Art. 784,
1457, 793 des Pfälzischen Civilgesetzbuches) durch den Gerichtsschreiber;