2) 5 bis 20 Mark für die gerichtliche Beurkundung einer Emanzipationserklärung
gemäß Art. 477 des Psälzischen Civilgesetzbuches;
3) 2 Mark in allen übrigen, in gegenwärtigem Gesetze nicht besonders bezeichueten Fällen.
Art. 111. (110).
Für die Amtshandlungen der Oypothekenbewahrer werden Gebühren zur Staatskasse
nicht erhoben.
II. Abschnitt.
Urkunden und Ausfertigungen der Notare.
Art. 112. (411).
Für Urkunden und Ausfertigungen der Notare werden Gebühren nach folgenden Be-
stimmungen erhoben.
Art. 113. (112).
Der verhältnißmäßigen Gebühr unterliegen, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein
Anderes bestimmt ist:
1) mit 2 vom Hundert der Gegenstandosumme die Verträge, durch welche über Besit
oder Eigenthum unbeweglicher Sachen oder diesen gleichgeachteter Rechte, oder über
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen verfügt wird (Notariatsgesetz vom
10. November 1861 Art. 14, Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßord-
nung und Konkursordnung Art. 219),
2) mit 3 vom Tausend der Gegenstandssumme die übrigen Verträge und Schuld-
bekenntnisse.
Art. 114. (113.)
Die in Art. 113 Ziff. ! bestimmte Gebühr wird nur zur Hälfte erhoben:
1) bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in auf= und absteigender
Linic oder zwischen Chegatten oder Geschwistern;
2) bei Ehe-, Erb= und Erbtheilungs-Verträgen;
3) bei Verträgen mit einem Werthsgegenstande bis zu 1000 Mark einschließlich.
Sind bei Verträgen zwischen Verwandten oder Stiefverwandten in auf= und absteigender
Linie (Ziff. 1) auf Seite der Letzteren deren Chegatten oder Verlobten betheiligl, so sindet
hinsichtlich deren Antheilsrechte die Bestimmung in Abs. 1 gleichmäßig Anwendung. In den