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82.
Bei der Bestimmung der Baulinie muß auch Rücksicht auf die Höhenlage (Niveau)
genommen und dieselbe, soferne von der Baupolizeibehörde ein Bedürfniß hiefür anerkannt
wird, festgestellt werden; hiebei ist mit besonderer Bedachtnahme auf Schutz gegen Ueber-
schwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand, auf möglichst geringe
Steigungen und zweckmäßigste Entwässerungsanlage (Entwässerung der Gebäude und des sie
umgebenden Bodens mit Rücksicht auf die Möglichkeit rascher Abführung in Gossen, Ab-
zugskanälen oder Sielen) zu verfahren.
Bei der Bedachtnahme auf die Entwässerungsanlage ist zugleich auf möglichst erleichterten
Anschluß der einzelnen Grundstücke an dieselbe Rücksicht zu nehmen.
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Höhenlagen
muß auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs, sohin auf entsprechende Breite und
thunlichste Geradeleitung der Straßen und Wege, auf einen geregelten Wasserablauf, dann
auf eine gute Verbindung der neuen Bauanlagen mit schon bestehenden und soweit möglich
auf eine geradlinige Abtheilung der einzelnen Bauplätze, sowie darauf gesehen werden, daß
die neuen Gebäude und baulichen Anlagen überhaupt soweit thunlich rechtwinkelig zur Bau-
linie zu stehen kommen.
8 4.
Behufs der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Baulinien und Höhen-
lagen sind Pläue vorzulegen, welche in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten
Städten nach dem Maßstabe von 1:1000, in den übrigen Städten, dann in Märkten
und auf dem Lande im Maßstabe von 1: 2500 in doppelter Fertigung herzustellen sind;
die Steuerkatasterblätter können, wo sie diesen Maßstäben entsprechen, hiezu gleichfalls an-
gewendet werden.
Die Baulinienpläne haben die betreffende Grundfläche mit den Grenzen der Grund-
stücke und den Namen ihrer Eigenthümer, die auf derselben befindlichen Bauwerke, Wege und
Wasserläufe, sowie die beantragten Bau= und etwaigen Vorgartenlinien zu enthalten.
Die Höhenlagepläne sollen die Höhenlage der Grundfläche in Beziehung zu den nächst
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