Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

W 2. 41 
Wird bei einer öffentlichen Versteigerung von Immobilien der Zuschlag auf die für 
die einzelnen Gegenstände gelegten Gebote ertheilt, so ist die Gebühr der Art. 113 und 114 
nach den Einzelpreisen zu berechnen. 
Für öffentliche Mobiliar-Versteigerungen werden die in Art. 223 des gegenwärtigen 
Gesetzes bestimmten Gebühren aus der Summe der Zuschlagspreise erhoben. 
Art. 121. G120. 
Vergleiche sind den nämlichen Gebühren unterworfen wie Verträge. 
Art. 122. (121). 
Schuldbekenntnisse mit Hypothekbestellung sowie hypothekarische Kautionen unterliegen 
einer Gebühr zu 66 vom Tausend der Gegenstandssumme, soferne jedoch der Werthsgegenstand 
den Betrag von 1000 Mark nicht übersteigt, zu 3 vom Tausend der Gegenstandssumme. 
Ist für die Forderung, für welche die Hypothek bestellt wird, bereits eine mit der Gebühr 
nach Art. 113 Ziff. 2 bewerthete Urkunde errichtet, so wird die für Letztere entrichtete 
Gebühr angerechnet. 
Für Cessionen und Verpfändungen von Hypotheken beträgt die Gebühr 3 vom Tausend 
der Gegenstandssumme. Ist bei Verpfändung von Oypotheken die Forderung, zu deren 
Gunsten die Verpfändung erfolgt, in ihrem Betrage niedriger als der Betrag der verpfän- 
deten Hypothek, so wird die Gebühr aus dem Betrage der Forderung berechuet. 
Alle übrigen Rechtsgeschäfte in HOypothekensachen unterlicgen bei einem Werthsgegen- 
stande bis 200) Mark einschließlich einer Gebühr von ein Zehntheil der Sätze des § 8 des 
Neichs-Gerichtskostengesetzes, bei cinem Werthsgegenstande von mehr als 200 Mark einer 
Gebühr von 1 Mark. 
Bei Löschungsbewilligungen wird eine besondere Gebühr für die Onittung nicht geschuldet. 
Art. 123. (122). 
Die Bestimmungen über die Gebühren in Hypothekensachen finden auf Urkunden in 
Ewiggeldsachen entsprechende Anwendung. 
Art. 124. (120. 
Wird in einem Vertrage über den Besitz oder das Eigenthum unbeweglicher Sachen 
oder diesen gleichgeachteter Rechte, oder über dingliche Nechte an unbeweglichen Sachen ver- 
fügt, welche sich außerhalb Bayerns befinden, so kommt hiefür nur die in Art. 113 Ziff. 2 
bestimmte Gebühr zur Erhebung. 6
	        
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