Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

seh-und Verurdunngs Vutt 
für das 
Königreich Vayern. 
.W 35. 
München, den 26. August 1890. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 20. August 1890, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
— Königlich Allerhöchste Genehmigung, die Ernennung einer Oberhofmeisterin für Ihre Königliche Hoheit die 
Herzogin Luise in Bayern betreffend. — Königlich Allerhöchste Bewilligung zur Namensbeilegung und Wappen- 
vereinigung. — Ordensverleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden 
Dekoration. 
Nr. 3829l1I. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
fl. Staatsministerium des RKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
Zufolge Allerhöchster Genehmigung treten mit sofortiger Giltigkeit in der Postordnung 
für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 14 vom 
18. April 1889) folgende Aenderungen ein: 
1. Im § 11 Absatz VII erhält der letzte Satz folgende veränderte Fassung: 
„Drucksachen in Rollenform sind bis zur Ausdehnung von 45 cm zulässig.“ 
2. Im § 12 wird der Absatz VI, wie folgt, abgeändert: 
„Die Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 30 cm in der Länge, 20 cm 
in der Breite und 10 cm in der Höhe, bei Versendung in Nollenform 30 cm 
in der Länge und 15 cm im Durchmesser nicht überschreiten.“ 
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