Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

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Müssen zur Vornahme des Geschäftes Neisen über Land gemacht werden, so ist der 
zur Reise erforderliche Zeitaufvand bei der Berechnung der Gebühr nicht mit in Anschlag 
zu bringen. 
Werden in einem Protokolle mehrere Personen als gleichzeitig anwesend aufgeführt, und 
findet mit allen Aufgeführten nur ein gleichzeitiger Akt der Verhandlung statt, wie bei 
Verpflichtungen oder Verkündungen, so ist auch die Protokollgebühr nur Einmal zu erheben. 
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen der in einem Protokolle Aufgeführten eine gesonderte 
Verhandlung eintritt, wic bei Vernehmungen von Betheiligten, Zeugen u. s. w., so sind 
für jede Person die Gebühren nach Maßgabe der auf die Verhandlung verwendeten Zeit 
besondere zu erheben. 
Art. 169. (#6#7. 
Die Gebühren für Protokolle haben ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung auch 
bei allen jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche keine besondere Ge- 
bühr bestimmt ist. 
Art. 170. (168). 
Die Gebühren für Beschlüsse, Verfügungen, Bescheide und Zeugnisse werden ohne 
Unterschied, ob eine oder mehrere physische oder juristische Personen betheiligt sind, immer nur 
einfach erhoben. 
Art. 171. G69). 
Die Gebühr für schriftliche Ertheilung eines Wohnungsaufschlusses beträgt 20 Pfennig. 
Art. 172. (170). 
Eine Gebühr von 50 Pfennig wird erhoben: 
!) für die Ausdehnung der Giltigkeit von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb 
im Umherziehen auf einen andern Bezirk durch die zuständige Behörde dieses 
Bezirkes; 
2) für Dienstbotenbücher; 
1) für Zeugnisse der Amtsärzte; 
) für Zeugnisse der Pfarrämter, welche auf Grund der bis zum I. Jannar 1876 
von denselben geführten Standesregister ausgestellt werden; 
5) für Jagdkarten-Duplikate; 
6) für Arbeitebücher mit Ansnahme solcher für Arbeiter unter 21 Jahren; 
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